ARTIKEL 180
Artikel 180
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 180
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Streitbeilegung
Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen.
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