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Artikel 179 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 179

Artikel 179

Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechte, einschließlich Monopolen

(1) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach ihrem Recht öffentliche oder private Monopole zu bestimmen oder aufrechtzuerhalten.

(2) Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Waren- oder den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die Anwendung dieser Regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

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