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Artikel 178 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 178

Artikel 178

Technische Hilfe

Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.

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