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Artikel 181 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TITEL VIII

STREITBEILEGUNG

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 181

Artikel 181

Ziel

Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glauben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

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