vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 182 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 182

Artikel 182

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils ergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)