Abschnitt VII
Schlußbestimmungen
Artikel 56
1. Dieses Protokoll steht bis zum 31. Dezember 1949 zur Unterzeichnung für alle Staaten offen, die das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Vom 1. Januar 1950 an können diesem Protokoll die Staaten beitreten, die das Abkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben oder die ihm beigetreten sind. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist und in deren Namen dem erwähnten Abkommen beigetreten wurde.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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