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Artikel 55 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 55

1. Wo die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet werden, können dafür zwei verschiedene Farben verwendet werden.

2. Rot oder orange kann zur Bezeichnung des der Fahrtrichtung entsprechenden, weiß zur Bezeichnung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes verwendet werden.

3. Wo Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen zur Bezeichnung von Pfosten oder Inseln in der Fahrbahnmitte dienen, soll dafür vorzugsweise weiß oder gelb verwendet werden.

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