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Artikel 57 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 57

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß die Bestimmungen dieses Protokolls für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Bestimmungen des Protokolls werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Protokoll dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.

2. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Protokolls auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmäßigen Gründen notwendig ist.

3. Jeder Staat, der nach Absatz 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Protokoll auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, daß dieses Protokoll in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Protokolls ein Jahr nach der Mitteilung.

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