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Artikel 58 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 58

Dieses Protokoll tritt fünfzehn Monate nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es fünfzehn Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.

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