Artikel 59
Mit der Ratifikation dieses Protokolls oder mit dem Beitritt verpflichtet sich jeder Staat, der dem am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen [Abkommen] über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] angehört, dieses Übereinkommen [Abkommen] binnen drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu kündigen.
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