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Artikel 59 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 59

Mit der Ratifikation dieses Protokolls oder mit dem Beitritt verpflichtet sich jeder Staat, der dem am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen [Abkommen] über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] angehört, dieses Übereinkommen [Abkommen] binnen drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu kündigen.

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