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Artikel 38 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

III, A. Hinweiszeichen [Hinweissignale]

Artikel 38

1. Das Zeichen [Signal] „PARKEN" (III, A. 1) bezeichnet Stellen, auf denen das Parken gestattet ist.

2. Die Tafel ist quadratisch.

3. Die Quadratseite mißt wenigstens 0,60 m beim Zeichen [Signal] im Normalformat und mindestens 0,40 m im Kleinformat.

4. Diese Tafel kann rechtwinklig oder parallel zur Straße angebracht werden.

5. Der Grund der Tafel ist blau, der Buchstabe „P" weiß.

6. Darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über die Beschränkung der Parkdauer oder über die Lage des Parkplatzes.

Zusatzdokumente: image001

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