vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 39

1. Das Zeichen [Signal] „HEILSTÄTTE [HOSPITAL, SPITAL]" zeigt dem Fahrzeugführer an, daß er die in der Nähe von Krankenanstalten notwendigen Maßnahmen treffen, namentlich jeden unnötigen Lärm vermeiden muß.

2. Die Tafel enthält unter dem Symbol H das Wort „HEILSTÄTTE [HOSPITAL, SPITAL]" wie in Abbildung III, A. 2.

3. Der Grund der Tafel ist blau, die Aufschrift weiß.

4. Das Zeichen [Signal] muß rechtwinklig zur Straße angebracht sein.

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)