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Artikel 40 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 40

1. Die Zeichen [Signale] für Hilfsdienste sind:

  1. a) das Zeichen [Signal] „HILFSPOSTEN" (III, A. 3 oder III, A. 4), das auf einen in der Nähe liegenden Hilfsposten eines amtlich anerkannten Verbandes hinweist;

  1. b) das Zeichen [Signal] „PANNENHILFE" (III, A. 5), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Werkstätte dient.

  1. c) das Zeichen [Signal] „TELEPHON" (III, A. 6), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Sprechstelle dient;

  1. d) das Zeichen [Signal] „TANKSTELLE" (III, A. 7), das zur Bezeichnung einer in der angegebenen Entfernung befindlichen Tankstelle dient.

2. Die kürzere Seite der in diesem Artikel vorgesehenen rechteckigen Zeichen (Signale) muß waagrecht sein. Ihr Grund ist blau. Das Zeichen [Signal] trägt in einem weißen Quadrat ein schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol, außer bei den Signalen III, A. 3 oder III, A. 4, deren Symbol rot ist. Die Seiten des weißen Quadrates messen mindestens 0,30 m. Beim Zeichen [Signal] III, A. 7 ist jedoch das Quadrat durch ein weißes Rechteck ersetzt, dessen kürzere Seite waagrecht sein muß.

3. Die Verwendung der in Absatz 1 unter b), c) und d) vorgesehenen Zeichen [Signale] wird durch die zuständigen Behörden geregelt.

Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004

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