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Artikel 41 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 41

1. Das Zeichen [Signal] „VORRANGSTRASSE" (III, A. 8) kann verwendet werden, um den Anfang einer Vorrangstraße zu bezeichnen.

2. Es kann auf solchen Straßen wiederholt werden.

3. Das Zeichen [Signal] „ENDE DES VORRANGES" (III, A. 9) wird verwendet, um das Ende einer Vorrangstraße anzuzeigen, wenn an ihrem Anfang das Zeichen [Signal] III, A. 8 aufgestellt ist.

4. Dieses Zeichen [Signal] kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß man sich dem Ende einer Vorrangstraße nähert. In diesem Fall muß, wie in Abbildung III, A. 9a dargestellt, darunter zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit dem Hinweis, in welcher Entfernung der Vorrang der Straße aufhört.

5. Die Tafeln der in diesem Artikel vorgesehenen Zeichen [Signale] sind quadratisch mit einer Ecke nach unten.

6. Die Quadratseiten messen beim Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,60 m, im Kleinformat mindestens 0,40 m. Sie messen wenigstens 0,25 m bei den Wiederholungszeichen [Wiederholungssignalen] in Ortschaften.

7. Der Grund des Zeichens [Signals] ist gelb, der Rand weiß mit schwarzer oder dunkler Einfassung. Beim Zeichen [Signal] III, A. 9 ist der Querbalken schwarz oder dunkelfarbig.

8. Diese Tafeln müssen auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Straße wiederholt werden.

Zusatzdokumente: image001, image002

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