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Artikel 37 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

IV. Kapitel

Gruppe III. Richtzeichen

Artikel 37

1. Die Tafeln dieser Gruppe sind rechteckig.

2. Soweit die Farben frei gewählt werden können, darf die rote Farbe nie vorherrschen.

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