II, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]
Artikel 36
1. Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.
2. Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:
- a) das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG" (II, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;
- b) das Zeichen [Signal] „RADWEG" (II, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.
- c) das Zeichen (Signal) ,VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT' (II, B.3); dieses Zeichen (Signal) bedeutet, daß die die Straße benützenden Fahrzeuge mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen.
Zusatzdokumente: image001, image002, image003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)