Artikel 36 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

II, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]

Artikel 36

1. Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.

2. Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:

  1. a) das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG" (II, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;

  1. b) das Zeichen [Signal] „RADWEG" (II, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.

Zusatzdokumente: image001, image002

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