Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 3.
(1) Die Expertengruppe besteht aus
- 1. dem/der Leiter/in des nationalen Krisenzentrums für Tierseuchenbekämpfung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Vorsitzenden/er,
- 2. je einem/einer Vertreter/in des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 3. zwei Experten/-innen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und
- 4. Fachleuten aus dem Bereich Epidemiologie und Virologie sowie der Labordiagnostik, von denen mindestens eine Person von der Veterinärmedizinischen Universität namhaft zu machen ist sowie
- 5. einem/einer Experten/in auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung.
Weiters ist jedes Bundesland berechtigt einen/eine Tierseuchenexperten/-in als Mitglied zu nennen.
(2) Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der/die Vorsitzende und die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 3 sowie die Experten/innen der Länder sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.
(4) Über Vorschlag der Expertengruppe kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Expertengruppe heranziehen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von höchstens zwei Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Expertengruppe kann die Behandlung von Angelegenheiten gemäß § 2 Z 1 bis Z 4 Unterausschüssen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20003511
Dokumentnummer
NOR40054726
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