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§ 4 Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Sitzungen und Beschlüsse

§ 4.

(1) Die Expertengruppe ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind in der Niederschrift über den Beschluss der Expertengruppe festzuhalten.

(2) Die Sitzungen der Expertengruppe sind vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen. Wird es dabei von mindestens zwei weiteren Mitgliedern unterstützt, hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen, das den Mitgliedern der Expertengruppe spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln ist. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

(4) Die Einberufung von Sitzungen der Expertengruppe erfolgt schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Einladung auch telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise ohne Einhaltung dieser Frist erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Der/die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen.

(6) Die Tagesordnung wird vom/von der Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf von Mitgliedern beantragte Tagesordnungspunkte festgelegt.

(7) Während einer Sitzung ist eine Ergänzung der Tagesordnung nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

(8) Die Sitzungen der Expertengruppe sind nicht öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054727

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