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§ 5 Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Task-force

§ 5.

(1) Die Expertengruppe hat zumindest für die in § 16 Z 1, Z 9 und Z 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, genannten Tierseuchen ständige Unterausschüsse („task-force“-Gruppen) mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern einzurichten. Für die Leitung jeder „task-force“-Gruppe wird von der Expertengruppe ein Mitglied derselben bestellt. Die weiteren Mitglieder der „task-force“-Gruppe werden auf Vorschlag der Leitung bestellt und müssen nicht der Expertengruppe angehören, sondern können gemäß § 3 Abs. 4 zugezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass in den „task-force“-Gruppen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Experten/-innen vertreten sind.

(2) Die „task-force“-Gruppen haben über Ersuchen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder des/der Vorsitzenden der Expertengruppe im Falle des Seuchenausbruches sowohl dem nationalen Krisenzentrum als auch den lokalen Veterinärbehörden zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung zu stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054728

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