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§ 6 Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Pflichten der Mitglieder

§ 6.

(1) Die Mitglieder der Expertengruppe und die gemäß § 3 Abs. 4 zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Expertengruppe oder der „task-force“-Gruppe bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Mitglieder der Expertengruppe und der „task-force“-Gruppen sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054729

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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