Kostenersatz
§ 7.
(1) Die Tätigkeit als Mitglied der Expertengruppe sowie als Mitglied von „task-force“-Gruppen gemäß § 5 ist ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung teilnehmen – sowie beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Ebenso den Mitgliedern der „task-force“-Gruppen in Ausübung ihrer Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20003511
Dokumentnummer
NOR40054730
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