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§ 7 Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Kostenersatz

§ 7.

(1) Die Tätigkeit als Mitglied der Expertengruppe sowie als Mitglied von „task-force“-Gruppen gemäß § 5 ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung teilnehmen – sowie beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Ebenso den Mitgliedern der „task-force“-Gruppen in Ausübung ihrer Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054730

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