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§ 2 Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Wirkungsbereich

§ 2.

Der Wirkungsbereich der Expertengruppe zur Unterstützung des Bundesministers umfasst:

  1. 1. die Erstellung und Evaluierung der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte/-ärztinnen zur Bekämpfung von Tierseuchen;
  2. 2. die Erstellung von Probenahmeplänen zu Diagnose-Handbüchern zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (insbesonders Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest und Maul- und Klauenseuche);
  3. 3. die Festlegung der Eckpunkte zur Erstellung der Krisenpläne der Landeshauptmänner für Tierseuchen nach Z 2;
  4. 4. die Mitarbeit an und Überwachung von Tierseuchen-Übungen insbesondere Simulations- und Echtzeit-Übungen;
  5. 5. im Falle eines Seuchenausbruches die Entsendung einer „task-force“-Gruppe zur Beratung des nationalen und der lokalen Krisenzentren.

Schlagworte

Simulationsübung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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