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Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

§ 0

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 52/2003

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen den Regierungen der Republik Österreich und der Republik Bosnien und Herzegowina über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr

StF: BGBl. III Nr. 52/2003

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 11 der Vereinbarung wurden am 19. Februar bzw. 14. März 2003 durchgeführt; die Vereinbarung tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. Mai 2003 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina, in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.

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