vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Danach verlängert sich ihre Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)