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Anlage 1 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Anlage 1

MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Jahr eine bestimmte Anzahl Genehmigungen vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl an Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und ukrainischer Sprache verfaßte Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung ein Kontrolldokument gemäß BEILAGE 3 dieses Memorandums.

(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:

  1. a) Emissionsstandards:
  
  1. ris-attachment://image001.png Rauchgastrübung
 

– ECE R 24.03

 

oder

– EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

 

oder

– § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

  1. ris-attachment://image001.png Abgase
 

– ECE R 49.02

 

oder

– EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

 

oder

– § 1d KDV

  1. ris-attachment://image001.png Lärm
 

– ECE R 51.01

 

oder

– EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

 

oder

– § 8 KDV

  1. b) Sicherheitstechnische Standards:
  
  1. ris-attachment://image001.png Antiblockiervorrichtung (ABV)
 

– ECE R 13.06

 

oder

– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

– § 3g KDV

  1. ris-attachment://image001.png Verlangsameranlage
 

– ECE R 13.06

 

oder

– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

– § 3e KDV

    

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:

  1. ris-attachment://image001.png Tachograph
 

– AETR

 

oder

– EG Verordnung 3821/85

  1. ris-attachment://image001.png Geschwindigkeitsbegrenzer
 

– ECE R 89

 

oder

– EG Richtlinie 92/24

    

(8) Die Gemischte Kommission nimmt bei Bedarf Änderungen der in Abs. 5 dieses Memorandums genannten technischen Standards nach Ablauf der Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung vor.

Geschehen zu Wien am 6. November in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(Anm.: Formulare sind als PDF dokumentiert.)

Zusatzdokumente: 271_2002_Formulare , image001

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