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Artikel 6 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Artikel 6

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:

  1. a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Abs. 1 a) dieser Vereinbarung;
  2. b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1b) dieser Vereinbarung;
  3. c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden.

(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist, festgelegt.

(3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) für die im Memorandum festgelegten technischen Fahrzeugstandards.

(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.

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