Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern
Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, anderes bestimmt wird.
(3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
- b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
- c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
- d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
- e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(4) Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 lit. b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)