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Artikel 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.

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