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Artikel 12 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen beigelegt.

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