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Artikel 7 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Artikel 7

Erforderliche Dokumente

(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:

  1. a) das Kontrolldokument gemäß Memorandum zu dieser Vereinbarung und
  2. b) eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung durchgeführt wird, oder
  3. c) ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung durchgeführt wird.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.

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