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Artikel 8 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

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