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Artikel 13 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der zur Realisierung der Kultur- und Bildungsaustauschprogramme entsendeten Personen schaffen.

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