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Artikel 14 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 14

Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Durchführung anderer Austauschprojekte in den Bereichen Kultur und Bildung, die den gleichen Zielen wie dieses Abkommen dienen.

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