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Artikel 12 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 12

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit im Bereich des Sportes und ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Sportorganisationen beider Länder sowie zum Austausch von Informationsmaterial und von Dokumentationen auf diesem Gebiet.

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