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Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2002
Typ
Vertrag – Usbekistan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
11.12.2001
Unterzeichnungsdatum
11.12.2001
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Usbekischen Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 38/2002
Sprachen
Deutsch, Englisch, Usbekisch
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und die Usbekische Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik Österreich und der Republik Usbekistan durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel zu gestalten,
in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,
haben vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001886
Dokumentnummer
NOR30002047
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