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Anlage 3 Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Anlage 3

— MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Für das Kalenderjahr 1994 wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards folgende Anzahl an Einzelgenehmigungen vereinbart:

11 000 Einzelgenehmigungen

jeweils gültig für den Gelegenheitsverkehr und/oder Pendelverkehr (bilateral und/oder Transit)

2 000 Einzelgenehmigungen

jeweils gültig für Fahrten innerhalb der Grenzzone

  

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und slowenischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in derAnlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ASOR Kontrolldokument.

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:

a) Emissonsstandards:

 

-

ECE R 24.03

  • -Rauchgastrübung

oder

-

EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

 

oder

-

§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

  • -Abgase

 

-

ECE R 49.02

 

oder

-

EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

 

oder

-

§ 1d KDV

  • -Lärm

 

-

ECE R 51.01

 

oder

-

EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

 

oder

-

§ 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards:

 

 

 

  • -Antiblockiervorrichtung (ABV)

 

-

ECE R 13.06

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

-

§ 3g KDV

  • -Verlangsameranlage

 

-

ECE R 13.06

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

-

§ 3e KDV

    

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in derAnlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

GESCHEHEN zu Wien am 7. April 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001801

Dokumentnummer

NOR40028294

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