Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
(4) Insbesondere ist es Aufgabe der Gemischten Kommission die Grenzzone sowie die Verkehrsarten und die Art ihrer Durchführung innerhalb der Grenzzone zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Gesetzesnummer
20001801
Dokumentnummer
NOR40028289
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