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Artikel 11 Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

(4) Insbesondere ist es Aufgabe der Gemischten Kommission die Grenzzone sowie die Verkehrsarten und die Art ihrer Durchführung innerhalb der Grenzzone zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001801

Dokumentnummer

NOR40028289

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