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Artikel 1 Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2001

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. 1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
  2. 2. Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
  1. Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),
  2. Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
  3. gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
  4. Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
  1. 3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029154

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