Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
- b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
- c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
- d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
- e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
Schlagworte
Hinfahrt, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Gesetzesnummer
20001799
Dokumentnummer
NOR40028267
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