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Artikel 7 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:

  1. a) Beförderungen laut Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b
  2. b) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste

(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik, wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum festgelegt, das ein untrennbarer Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste (zB Grenzzonenverkehr) ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001799

Dokumentnummer

NOR40028269

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