Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
- a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
- b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
- c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hiervon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Gesetzesnummer
20001799
Dokumentnummer
NOR40028266
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