Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
- a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
- b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer „vorab gebildeten Fahrgastgruppe“ ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Gesetzesnummer
20001799
Dokumentnummer
NOR40028265
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