MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Anlage1
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 1998 ein provisorisches Kontingent von 8 000 Genehmigungen.
(2) Nach einer Analyse der Umsetzung der Vereinbarung und der Inanspruchnahme des Kontingentes im ersten Halbjahr 1998 werden die Vertragsparteien das endgültige Kontingent für 1998 vereinbaren sowie ein provisorisches Kontingent für 1999 festlegen.
(3) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn des Jahres 1998 Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Für die Folgejahre gilt Art. 8.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 3 das ASOR Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92 /EWG idF 2944/93/EWG.
(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
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(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 1 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004, image005
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