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Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

§ 0

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 8/2002

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Unterzeichnungsdatum

30.05.2000

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

StF: BGBl. III Nr. 8/2002

Sprachen

Deutsch, Slowakisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 8. August 2000 bzw. 30. März 2001 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 1. Mai 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT), auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieser Vereinbarung die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Anmerkung

Das Memorandum wurde als Anlage 3 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001799

Dokumentnummer

NOR30001952

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