vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit und Termin der Übergabe werden jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)