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Artikel 7 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Experten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz von geistigem Eigentum, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.

Schlagworte

Ausbildung, Bankwesen, Finanzwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002473

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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