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Artikel 8 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 8

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002474

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