Artikel 8
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002474
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