Artikel 6
Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002472
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