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Artikel 6 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 6

Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002472

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